Gesetzliche Vorschriften für Hauseigentümer

Wer ist betroffen?


Die neuen Regelungen gelten für Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. 

 

Das bedeutet, dass sämtliche Hauseigentümer:

  • deren Warmwasseranlagen mehr als 400 Liter fassen
  • und/oder bei denen sich zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle 3 oder mehr Liter Inhalt befinden.

In der Regel sind Mehrfamilienhäuser ab ungefähr 3 Wohnungen davon betroffen.

 

 

Pflichten


Der Eigentümer ist verpflichtet alle 3 Jahre eine Untersuchung der Warmwasserversorgung auf Legionellen durch zertifizierte Probenehmer gemäss DIN EN ISO 19458 durchzuführen. Die erste Entnahme und Untersuchung muss bis 31. Dezember 2013 (gilt für das Bundesland Bayern) erledigt werden.

 

Zur sicheren Entnahme der Wasserproben ist die Installation von Probenahmehähne gesetzlich vorgeschrieben. Auf Wunsch vermitteln wir hier gerne einen unserer zuverlässigen Partner-Installateure.

 

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber haben laut §16 (TrinkwV) die Überschreitung von definierten Grenzwerten unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

 

 

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